Blutgrätsche. Kein Fall für die Haftpflichtvers.!

Dass vorsätzliches Foulspiel nicht abgedeckt ist, hat nun ein Urteil des OLG Karlsruhe ergeben. Im Magazin Focus wird der dazugehörige Fall in interessanter Form aufgerollt.

Konkret berichtet der Focus ging es um ein Fußballspiel, bei dem sich zwei Spieler gegnerischer Mannschaften mehr und mehr in die Haare bekamen. Nachdem einer der beiden mit den Worten "Beim nächsten Mal breche ich dir die Beine" drohte, folgte in der Tat die "Blutgrätsche", bei der sich der Kontrahent einen Wadenbeinbruch, ein ausgekugeltes Sprunggelenk und mehrere Bänderrisse erlitt.

Der Schiedsrichter erkannte auf Absicht und zeigte die Rote Karte. Der Foulspieler muss nun aber auch noch die kompletten Behandlungskosten und ein Schmerzensgeld übernehmen. Die Private Haftpflichtversicherung verweigerte die Übernahme der Kosten und reklamierte einen gesetzlichen Risikoausschluss. Die Richter gaben der Versicherung Recht und verdonnerten den groben Fußballer zur kompletten Zahlung.

Grund für dieses Urteil war letztlich die Ankündigung des Fouls. Bedenkt man, dass bei Fahrlässigkeit gezahlt worden wäre, kann ein Foulspiel teilweise auch bezahlt werden. Ausnahmen stellen lediglich Kampfsportarten dar, bei denen die meisten Haftpflichtversicherungen von vornherein eine Haftung ausschließen

 

Tipp!

Eine private Haftpflichtversicherung ist nicht nur beim Sport unverzichtbar. Insbesondere bei Personenschäden kann es schnell um existenzen gehen! Allerdings, gibt es bei der Haftpflichtversicherung auch Grenzen der Haftung. Der Vorsatz ist immer ausgeschlossen, wobei die Grenze zur Fahrlässigkeit fließend ist. Hätte der Fußballspieler sein Vorhaben nicht angekündigt, hätte seine Versicherung vielleicht gezahlt. Denn mit der Beteiligung an einem Fußballspiel geht jeder Spieler das Risiko ein, auch mal verletzt zu werden.

 

In diesem Sinne, bleiben Sie gesund!

 

Einen herzlichen Gruß aus Bad Oeynhausen schickt Matthias W. Schlattmeier